Ein neues Haus, eine frisch sanierte Wohnung - das Gefühl von Sicherheit und Zuhause ist groß. Doch was, wenn die Wand rissig ist, die Dachrinne undicht oder die Fußbodenheizung nicht funktioniert? Dann liegt ein Baumangel vor. Doch nur weil du den Mangel siehst, heißt das nicht, dass du automatisch ein Recht auf Beseitigung hast. Die richtige rechtssichere Rügung ist der entscheidende Schritt - und wer sie falsch macht, verliert alles.
Was gilt als Baumangel?
Ein Baumangel liegt vor, wenn das gebaute Werk nicht so ist, wie es im Vertrag vereinbart wurde. Das kann eine abweichende Farbe sein, ein undichtes Dach, schlecht verlegte Fliesen oder eine Heizung, die nicht warm wird. Es geht nicht um Schönheit, sondern um Funktion und Vereinbarung. Wenn du als Bauherr etwas Bestimmtes bestellt hast - etwa eine Isolierung mit Wert 0,15 W/(m·K) - und du bekommst eine mit 0,25, dann ist das ein Mangel. Auch wenn die Bauarbeiten einfach schlecht gemacht wurden, zählt das als Mangel, solange es gegen die vertragliche Beschaffenheit verstößt.Wichtig: Es gibt offene und verdeckte Mängel. Offene Mängel siehst du sofort: ein Riss in der Wand, ein fehlender Griff, eine schief montierte Tür. Verdeckte Mängel zeigen sich erst später: Feuchtigkeit hinter der Wand, Korrosion im Dachstuhl, eine undichte Rohrverbindung unter dem Estrich. Beide sind rechtlich relevant - aber wie du sie rügst, unterscheidet sich.
Fristen: Wie lange hast du Zeit?
Die Zeit, die du hast, um Mängel zu rügen, hängt vom Vertrag ab. In Deutschland gilt für private Bauverträge nach dem BGB eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der formellen Bauabnahme - also nicht mit dem Einzug, sondern mit dem Unterschriftstermin im Abnahmeprotokoll. Wenn du nach fünf Jahren einen Mangel entdeckst, hast du keine rechtliche Chance mehr, es einzufordern - es sei denn, der Unternehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.Bei Verträgen, die nach der VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) abgeschlossen wurden, gilt eine Frist von vier Jahren. Das ist wichtig, wenn du einen Architekten oder Generalunternehmer mit öffentlich-rechtlichen Ausschreibungsregeln beauftragt hast.
Was viele nicht wissen: In Österreich, wo du als Bauherr auch im Grenzgebiet wohnen könntest, gilt nur eine Frist von drei Jahren nach dem ABGB. Wenn du in Klagenfurt ein Haus bauen lässt, aber der Unternehmer aus Bayern kommt, gilt deutsches Recht - also fünf Jahre. Klare Vertragsformulierung ist entscheidend.
Die richtige Dokumentation: Beweise sammeln, bevor es zu spät ist
Ein Mangel ist kein Gesprächsthema - er ist ein Beweis. Und Beweise musst du schriftlich dokumentieren. Mündliche Aussagen, WhatsApp-Nachrichten oder Fotos ohne Datum helfen im Gericht kaum. Du brauchst: ein Datum, eine Beschreibung, ein Foto, eine Unterschrift.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Du musst nicht erklären, warum der Mangel entstanden ist. Du musst nur beschreiben, was du siehst. Das nennt man die Symptomtheorie. Du sagst nicht: „Die Wand ist feucht, weil die Dampfsperre falsch verlegt wurde.“ Sondern: „An der Nordwand im Schlafzimmer, etwa 30 cm über dem Boden, ist eine Durchfeuchtung von ca. 50 cm Breite sichtbar. Die Tapete ist abgeblättert, die Putzoberfläche weist weiße Salzausblühungen auf.“
Du fügst ein Foto mit Datum und Ort hinzu. Du schickst das alles per Einschreiben mit Rückschein. So hast du den Nachweis, dass du rechtzeitig gerügt hast. Und du hast eine klare Grundlage für die nächste Stufe: die Fristsetzung.
Frist setzen: So wird aus einer Rüge ein rechtlich wirksamer Anspruch
Eine einfache Rüge reicht nicht. Du musst dem Unternehmer eine konkrete Frist zur Nachbesserung setzen. Das ist kein freundlicher Hinweis - das ist eine rechtliche Handlung. Der BGH hat in einem Urteil (VIII ZR 49/15) klargestellt: Wer keine Frist setzt, verliert das Recht auf Ersatzvornahme oder Schadensersatz.Setze eine gestaffelte Frist:
- Erste Frist (48 Stunden): „Bitte bestätigen Sie innerhalb von 48 Stunden schriftlich, dass Sie den Mangel anerkennen und zur Behebung bereit sind.“
- Zweite Frist (7 Tage): „Bitte beginnen Sie mit der Mängelbeseitigung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung.“
- Dritte Frist (14 Tage): „Bitte beenden Sie die Arbeiten innerhalb von 14 Tagen. Sollte dies nicht geschehen, sehe ich mich gezwungen, die Mängel durch einen anderen Unternehmer beheben zu lassen und die Kosten von Ihnen zu verlangen.“
Diese Fristen sind nicht willkürlich. Sie zeigen, dass du kooperierst - aber auch, dass du deine Rechte ernst nimmst. Ein guter Unternehmer reagiert jetzt. Ein schlechter Unternehmer wird dich ignorieren - und dann hast du die volle Handhabe.
Was du einbehalten darfst: Der Baupreis als Hebel
Wenn du den Mangel gerügt hast und der Unternehmer nicht reagiert, darfst du einen Teil des Baupreises einbehalten. Das ist kein Diebstahl - das ist ein Recht aus § 641 Abs. 3 BGB. Du darfst so viel einbehalten, wie das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung beträgt.Beispiel: Du schätzt, dass die Reparatur der undichten Dachrinne 1.200 Euro kostet. Dann darfst du 2.400 Euro einbehalten. Das gilt sogar, wenn der Bau noch nicht abgenommen ist. Wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen verlangt, kannst du den Betrag reduzieren - aber nur, wenn du den Mangel schriftlich dokumentiert hast.
Diese Einbehaltung ist ein starkes Druckmittel. Viele Unternehmer zahlen erst, wenn sie sehen, dass du nicht bluffst.
Was kommt danach? Nachbesserung, Ersatzvornahme oder Rücktritt
Wenn die Frist abgelaufen ist und nichts passiert, hast du drei Optionen:- Nacherfüllung: Du gibst dem Unternehmer noch eine letzte Chance - aber nur, wenn du ihm noch Vertrauen entgegenbringst.
- Ersatzvornahme (Selbstvornahme): Du beauftragst einen anderen Handwerker. Die Kosten kannst du vom Unternehmer verlangen - inklusive Fahrtkosten, Material und Mehrwertsteuer. Du musst ihm vorher schriftlich mitteilen, dass du das tun wirst.
- Preisminderung: Wenn der Mangel nicht zu beheben ist - etwa weil die Wand zu stark beschädigt ist - kannst du den Kaufpreis mindern. Ein Beispiel: Ein komplett undichtes Dach, das nur durch Neubau behoben werden kann. Du kannst 15-30 % des Gesamtpreises einbehalten.
- Rücktritt vom Vertrag: Nur bei wesentlichen Mängeln möglich. Wenn das ganze Haus nicht bewohnbar ist, weil es keine Heizung gibt oder die Fundamente brüchig sind, kannst du den Vertrag aufheben und dein Geld zurückverlangen.
Wichtig: Du darfst den Unternehmer nicht selbst mit der Reparatur beauftragen. Du musst ihm die Möglichkeit geben, es selbst zu machen. Erst wenn er es nicht tut, darfst du einen anderen beauftragen. Das ist ein zentraler Unterschied.
Was du nicht tun darfst
Viele Bauherren machen diesen Fehler: Sie ignorieren den Mangel, weil sie „es später klären wollen“. Oder sie rügen zu spät - etwa nach einem Jahr. Dann ist der Anspruch weg. Oder sie schreiben: „Die Fliesen sind schlecht verlegt.“ Ohne Fotos, ohne Datum, ohne Beschreibung. Dann ist es ein Wort gegen ein Wort - und du verlierst.Auch das Verschieben der Rüge auf den nächsten Besuch des Handwerkers ist riskant. Ein Mangel, der nicht sofort gerügt wird, kann als „akzeptiert“ gelten - besonders bei offenen Fehlern. Und wenn du den Bau abnimmst, ohne etwas zu rügen, dann ist das eine Einladung zum Streit.
Was passiert im Gericht?
Wenn es zum Prozess kommt, schauen Richter nur auf ein: Dokumentation. Wer hat wann was geschrieben? Wer hat was gefordert? Wer hat was nicht getan? Der Unternehmer muss nachweisen, dass er den Mangel nicht verschuldet hat - das ist schwer. Du musst nur nachweisen, dass du den Mangel rechtzeitig und korrekt gerügt hast.Ein Gericht akzeptiert keine „vielleicht“-Aussagen. Es braucht Datum, Ort, Foto, Schriftform. Wer das hat, gewinnt fast immer.
Praxis-Tipp: Die Checkliste für die Mängelrüge
- ✅ Mangel fotografieren - mit Datum und Ort im Bild
- ✅ Beschreibung schreiben: Was siehst du? Wo? Wie groß? Wie lange schon sichtbar?
- ✅ Schriftliche Rüge per Einschreiben mit Rückschein senden
- ✅ Fristen setzen: 48h, 7 Tage, 14 Tage - klar und deutlich
- ✅ Baupreis entsprechend einbehalten - mindestens das Doppelte der Reparaturkosten
- ✅ Keine mündlichen Absprachen - alles schriftlich
- ✅ Kein eigenes Handwerk - immer dem ursprünglichen Unternehmer die Chance geben
Diese Schritte kosten dich keine Euro - aber sie schützen dich vor Tausenden.