Verwaltervertrag prüfen: Vergütung, Laufzeit und Kündigung

Verwaltervertrag prüfen: Vergütung, Laufzeit und Kündigung

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) trotz Unzufriedenheit jahrelang an denselben Hausverwalter gebunden bleibt? Die Antwort liegt oft in den kleingedruckten Details des Verwaltervertrags. Viele Eigentümer unterschätzen die rechtlichen Fallstricke, die seit der großen WEG-Reform im Dezember 2020 gelten. Es reicht nicht mehr, einfach nur unzufrieden zu sein; man muss wissen, wie man den Vertrag korrekt prüft, kündigt und welche Kosten dabei auf die Gemeinschaft zukommen.

Kurzfassung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Laufzeit: Seit der Reform endet der Vertrag spätestens 6 Monate nach Abberufung, egal was im alten Vertrag steht.
  • Vergütung: Der Verwalter bekommt maximal für diese 6 Monate Geld, aber abzüglich ersparter Aufwendungen.
  • Kündigung: Eine ordentliche Kündigung geht jederzeit per Mehrheitsbeschluss ohne Grund. Für eine fristlose Kündigung brauchen Sie einen wichtigen Grund.
  • Falle: Ist eine fristlose Kündigung unwirksam, zahlt die WEG oft die volle Restlaufzeit weiter.

Die neue Realität: Warum alte Vertragsklauseln oft wertlos sind

Früher war es üblich, dass Verwalterverträge über drei oder fünf Jahre liefen, mit automatischen Verlängerungsklauseln. Das hat sich grundlegend geändert. Der Gesetzgeber wollte die Eigentümer stärken, weil viele sich durch lange Bindungsfristen gefangen fühlten. Heute gilt § 26 Absatz 3 Satz 2 WEG als oberstes Gebot. Diese Norm ist zwingendes Recht. Das bedeutet konkret: Wenn die Eigentümerversammlung beschließt, den Verwalter abzuberufen, endet der Vertrag kraft Gesetzes spätestens sechs Monate später. Punkt.

Selbst wenn in Ihrem aktuellen Vertrag steht, dass er noch zwei Jahre läuft, kann die WEG diesen Zeitraum verkürzen. Eine Klausel, die eine längere Laufzeit als sechs Monate nach Abberufung vorsieht, ist unwirksam. Prüfen Sie also zuerst das Datum Ihres letzten Beschlusses zur Abberufung. Liegt dieser länger als sechs Monate zurück? Dann ist der Vertrag automatisch beendet, auch wenn niemand ein förmliches Kündigungsschreiben geschickt hat. Das ist ein häufiger Fehler: Man wartet auf Papierkrieg, obwohl das Gesetz bereits gehandelt hat.

Vergütung verstehen: Was kostet die Trennung wirklich?

Der teuerste Irrtum vieler Eigentümer ist die Annahme, dass mit dem Rauswurf auch die Zahlungspflicht sofort stoppt. Dem ist nicht so. Der Verwalter hat Anspruch auf seine vereinbarte Vergütung für die Zeit bis zum Ende des Vertrags - also maximal für diese sechs Monate nach der Abberufung. Aber hier kommt der entscheidende Hebel: Die ersparten Aufwendungen.

Was heißt das in der Praxis? Der Verwalter muss sich alles anrechnen lassen, was er durch das Nicht-Arbeiten spart. Dazu gehören:

  • Fahrtkosten zur Liegenschaft,
  • Büromaterial und Porto,
  • Aufwendungen für externe Dienstleister, die er für diese spezifische Anlage beauftragt hätte,
  • ggf. Gehälter von Mitarbeitern, die ausschließlich für diese WEG tätig waren (wenn nachweisbar).

Oft wird vergessen, dass der Verwalter während dieser Karenzzeit keine Leistung erbringt, aber trotzdem bezahlt wird. Deshalb müssen Sie als Beirat oder Verwaltungsbeirat genau hinsehen: Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung der ersparten Aufwendungen. Pauschale Abschläge von 10 % sind selten fair. Bei einer typischen WEG können die ersparten Aufwendungen durchaus 20 bis 30 Prozent der Bruttovergütung ausmachen. Wenn der Verwalter pauschal die volle Summe verlangt, legen Sie Widerspruch ein.

Konzeptionelle Darstellung der Sechs-Monats-Frist und Kostenabzug

Kündigungswegweiser: Ordentlich vs. Fristlos

Es gibt zwei Wege, einen Verwalter loszuwerden, und sie haben völlig unterschiedliche juristische Risiken. Der sicherste Weg ist die ordentliche Kündigung. Hierfür benötigen Sie keinen Grund. Ein einfacher Beschluss der Mehrheit der Miteigentumsanteile reicht aus. Sie sagen einfach: "Wir wollen nicht mehr." Der Vertrag endet dann nach Ablauf der gesetzlichen Frist (max. 6 Monate). Das Risiko ist minimal, solange die Beschlussfassung formell korrekt ablief.

Ganz anders sieht es bei der fristlosen Kündigung aus. Diese soll sofort wirken. Dafür brauchen Sie einen "wichtigen Grund". Wann liegt so ein Grund vor? Nur wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum nächsten regulären Termin unzumutbar ist. Beispiele dafür sind:

  • Veruntreuung von Geldern der WEG,
  • Ignorieren von Beschlüssen der Versammlung,
  • Unterlassen der Jahresabrechnung über mehrere Jahre,
  • schwere Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis endgültig zerstören.

Ein einzelner Fehler reicht meist nicht. Einmal eine Rechnung falsch geschrieben? Kein Kündigungsgrund. Aber wenn der Verwalter wiederholt Weisungen ignoriert oder Gelder vermischt, sieht es anders aus. Vorsicht: Ist die fristlose Kündigung unwirksam, weil kein wichtiger Grund vorlag, zahlt die WEG oft die Vergütung bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit weiter. Und die kann, je nach Altvertrag, noch lange laufen. Dieses finanzielle Risiko sollten Sie nie unterschätzen.

Praxis-Checkliste: So prüfen Sie Ihren Vertrag Schritt für Schritt

Bevor Sie zur Tat schreiten, holen Sie den aktuellen Verwaltervertrag hervor. Legen Sie ihn neben das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung. Gehen Sie folgende Punkte systematisch durch:

  1. Bestandsaufnahme: Wer ist aktuell bestellt? Achten Sie darauf, ob die Bestellung (das Amt) und der Vertrag (die Geschäftsgrundlage) getrennt betrachtet werden. Manchmal endet der Vertrag, aber der Verwalter bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  2. Abberufungsdatum: Wann wurde der letzte Beschluss zur Abberufung gefasst? Rechnen Sie sechs Monate ab diesem Datum. Ist dieses Datum überschritten? Dann ist der Vertrag beendet.
  3. Vergütungsanspruch berechnen: Wie hoch ist die monatliche Pauschale? Multiplizieren Sie diese mit den verbleibenden Monaten (max. 6). Ziehen Sie realistisch geschätzte ersparte Aufwendungen ab. Fragen Sie: Hat der Verwalter in dieser Zeit überhaupt gearbeitet? Wenn nein, warum sollte er 100 % bekommen?
  4. Formalien der Kündigung: Wurde die Kündigung schriftlich erklärt? Wurde sie zugestellt? Bei einer fristlosen Kündigung: Haben Sie Beweise für den wichtigen Grund gesichert (E-Mails, fehlende Abrechnungen, Kontoauszüge)?
Vergleich der Kündigungsarten im Verwaltervertrag
Merkmal Ordentliche Kündigung / Abberufung Fristlose Kündigung
Erforderlicher Grund Keiner (Freiheit der Willensbildung) Wichtiger Grund (Unzumutbarkeit)
Rechtsfolge Ende max. 6 Monate nach Beschluss Ende sofort (bei Wirksamkeit)
Risiko für WEG Gering (nur Restvergütung max. 6 Mon.) Hoch (Zahlung der vollen Restlaufzeit bei Unwirksamkeit)
Nachweislast Beschlussprotokoll genügt WEG muss den wichtigen Grund beweisen
Eigentümerversammlung bei einer Abstimmung über den Verwalter

Typische Fallen und wie Sie sie umgehen

Ein großes Problem entsteht, wenn die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag zeitlich auseinanderfallen. Angenommen, der Vertrag endet am 31.12., aber die Bestellung läuft noch bis zum 30.06. des Folgejahres. Kündigt die WEG den Vertrag ordentlich, endet die Geschäftsbeziehung. Der Verwalter ist aber theoretisch noch "bestellt", hat aber keine vertragliche Grundlage mehr, um Aufgaben wahrzunehmen oder Geld zu verlangen. Hier herrscht oft Chaos. Tipp: Stellen Sie sicher, dass bei einer Abberufung immer beide Elemente adressiert werden. Der Beschluss sollte lauten: "Der Verwalter wird abberufen. Der Verwaltervertrag wird gekündigt." Das stellt klar, dass sowohl das Amt als auch die vertragliche Bindung beendet werden sollen. Ein weiterer Stolperstein ist die sogenannte "Schadensminderungspflicht". Wenn der Verwalter gekündigt wird, muss er sich darum bemühen, andere Mandate anzunehmen, um seinen Verdienstausfall zu mindern. Er darf sich nicht einfach zurücklehnen und warten. In der Praxis ist das schwer durchzusetzen, aber es ist ein Argument, das Sie in Verhandlungen über die Schlussrechnung nutzen können.

FAQ: Häufige Fragen zum Verwaltervertrag

Muss ich für eine Abberufung einen wichtigen Grund angeben?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung den Verwalter jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen, ohne dass ein Grund vorliegen muss. Dies stärkt die Position der Eigentümer erheblich.

Wie lange muss die WEG nach der Abberufung noch zahlen?

Maximal für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Abberufung. Dieser Anspruch reduziert sich um die Aufwendungen, die der Verwalter aufgrund der Beendigung einspart (z.B. Fahrtkosten, Material).

Was passiert, wenn meine fristlose Kündigung unwirksam ist?

Dann gilt der Vertrag als fortbestehend bis zum Ende der regulären Laufzeit. Die WEG muss die Vergütung für den gesamten restlichen Zeitraum nachzahlen. Das kann sehr teuer werden, weshalb eine fristlose Kündigung nur bei gravierenden Pflichtverletzungen ratsam ist.

Kann der Verwalter die Kündigung selbst aussprechen?

Ja, der Verwalter kann den Vertrag ebenfalls kündigen. Allerdings ändert die Kündigung des Vertrags nichts an seiner Bestellung. Er bleibt im Amt, bis die Eigentümerversammlung einen neuen Verwalter wählt oder ihn abberuft. Es besteht also eine Lücke zwischen Vertragsende und Amtsende.

Gelten alte Vertragslaufzeiten noch?

Nur eingeschränkt. Auch wenn im Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren steht, endet der Vertrag spätestens sechs Monate nach einer wirksamen Abberufung. Längere Bindungsfristen, die die Abberufung blockieren, sind nach § 26 Abs. 3 WEG unwirksam.