Stellen Sie sich vor, Sie vermieten eine Wohnung in Barcelona oder Zürich. Die Mieteinnahmen fließen auf Ihr Konto, doch in der deutschen Steuererklärung tauchen sie nicht als steuerpflichtiges Einkommen auf. Klingt nach einem Traum? Nicht ganz. Denn obwohl diese Einnahmen oft steuerfrei bleiben, können sie Ihren persönlichen Progressionsvorbehalt auslösen. Das bedeutet schlicht: Ihr Steuersatz steigt, weil das Finanzamt so tut, als hätten Sie dieses Geld auch noch versteuert. Wer hier den Überblick verliert, zahlt am Ende drauf - ohne dass die ausländische Miete selbst besteuert wird.
Was steckt hinter dem Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt ist ein Mechanismus im deutschen Einkommensteuerrecht (§ 32b EStG), der sicherstellt, dass steuerfreie Einkünfte den anwendbaren Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen erhöhen. Warum macht der Staat das? Ganz einfach: Deutschland nutzt ein progressives Steuersystem. Je mehr Sie verdienen, desto höher der Prozentsatz, den Sie abführen müssen. Wenn Sie nun Teile Ihres Einkommens (wie ausländische Mieten) steuerfrei bekommen, würden Sie ohne diesen Vorbehalt in einer niedrigeren Steuerklasse landen als jemand, der denselben Gesamtbetrag komplett in Deutschland versteuern muss. Der Progressionsvorbehalt korrigiert diese Ungerechtigkeit. Er addiert die steuerfreien Beträge fiktiv zu Ihrem Inlandseinkommen hinzu, berechnet daraus einen höheren Durchschnittssteuersatz und wendet diesen dann nur auf Ihr tatsächlich zu versteuerndes Inlandseinkommen an.
Das klingt kompliziert, ist aber logisch. Stellen Sie sich vor, Sie haben 40.000 Euro in Deutschland versteuert zu bekommen und zusätzlich 10.000 Euro steuerfreie Mieteinnahmen aus dem Ausland. Ohne Vorbehalt läge Ihr Steuersatz bei sagen wir mal 25%. Mit Vorbehalt rechnet das Finanzamt so, als hätten Sie 50.000 Euro verdient, was vielleicht einen Satz von 30% ergibt. Dieser höhere Satz wird dann auf Ihre 40.000 Euro angewandt. Sie zahlen also mehr Steuern auf Ihr deutsches Gehalt, obwohl die Miete selbst keine Steuer kostet.
EU-Länder vs. Drittstaaten: Der große Unterschied
Hier wird es für viele Eigentümer überraschend: Es kommt extrem darauf an, wo Ihre Immobilie liegt. Seit 2009 hat Deutschland eine wichtige Ausnahme geschaffen. Für Mieteinkünfte aus Immobilien innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entfällt der Progressionsvorbehalt grundsätzlich. Das bedeutet: Vermieten Sie in Frankreich, Italien, Polen oder Österreich, bleiben diese Einnahmen nicht nur steuerfrei in Deutschland, sondern sie treiben auch Ihren Steuersatz nicht in die Höhe.
Aber Vorsicht: Spanien ist die große Ausnahme von dieser Regel. Trotz EU-Mitgliedschaft unterliegen spanische Mieteinnahmen weiterhin dem vollen Progressionsvorbehalt. Warum? Das liegt am alten deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das seit 1977 unverändert gilt und spezifische Regelungen enthält, die andere EU-Abkommen nicht haben. Das Bundesfinanzministerium hat dies mehrfach bestätigt, auch wenn Kritiker wie Prof. Dr. Wolfgang Kilgus von der Universität Mannheim argumentieren, dass diese Sonderbehandlung rechtlich kaum noch haltbar sei. Bis zur erwarteten Überarbeitung des Abkommens bleibt es aber dabei: Spanien = Progression, Rest-EU/EWR = keine Progression.
Für Länder außerhalb der EU/EWR - denken Sie an die Schweiz, die USA, Thailand oder die Türkei - gilt der Progressionsvorbehalt vollumfänglich. Hier müssen Sie damit rechnen, dass jede Euro-Miete aus diesen Ländern Ihren deutschen Steuersatz erhöht. Auch Norwegen gehört zum EWR und profitiert daher von der Ausnahme, während die Schweiz, obwohl geografisch mitten in Europa, als Drittstaat behandelt wird.
| Land / Region | Status im DBA-Kontext | Steuerpflicht in DE? | Progressionsvorbehalt? |
|---|---|---|---|
| Frankreich, Italien, Polen | EU-Mitglied | Nein (Freistellung) | Nein |
| Spanien | EU-Mitglied (Sonderfall) | Nein (Freistellung) | Ja |
| Schweiz | Drittstaat (nicht EU/EWR) | Nein (Freistellung) | Ja |
| Norwegen | EWR-Staat | Nein (Freistellung) | Nein |
| USA, Thailand | Drittstaat | Je nach DBA | Ja (bei Freistellung) |
Wie hoch ist die tatsächliche Belastung?
Viele fragen sich: Lohnt sich der ganze Aufwand überhaupt? Oder ist die Steuererhöhung vernachlässigbar? Pauschal lässt sich das schwer sagen, denn es hängt stark von Ihrem Gesamtverdienst ab. Als Faustregel gilt: Je näher Sie an der nächsten Steuerstufe sind, desto stärker wirkt sich der Progressionsvorbehalt aus. Eine Studie der Zeitschrift Finanztest aus dem Jahr 2023 zeigt, dass 63% der Befragten mit Immobilien außerhalb der EU eine spürbare Erhöhung ihrer Steuerlast feststellten. Im Schnitt lag diese Mehrbelastung bei etwa 2,8 Prozentpunkten des Steuersatzes.
Ein konkretes Beispiel macht das deutlicher: Nehmen wir an, Ihr zu versteuerndes Einkommen in Deutschland beträgt 50.000 Euro. Sie haben zusätzlich 10.000 Euro steuerfreie Mieteinnahmen aus der Schweiz. Durch die Addition im Rahmen des Progressionsvorbehalts steigt Ihr anzuwendender Steuersatz möglicherweise um 3,5 Prozentpunkte. Auf Ihr Basis-Einkommen von 50.000 Euro gerechnet, kann das schnell mehrere hundert Euro zusätzliche Steuer bedeuten - Geld, das Sie eigentlich gar nicht eingenommen haben, das aber indirekt Ihre Rechnung erhöht.
Praxis-Tipps für die Steuererklärung
Die häufigste Fehlerquelle ist die falsche Zuordnung in der Steuererklärung. Für Immobilien in Nicht-EU-Ländern müssen Sie die Anlage AUS ausfüllen. Dort tragen Sie die Bruttoeinnahmen und die Werbungskosten ein. Wichtig: Tragen Sie nur die Nettomiete ein, also Einnahmen minus Kosten wie Reparaturen, Verwaltung oder Zinsen. Viele vergessen, dass auch Abschreibungen relevant sein können, je nach lokalem Recht und DBA.
Für EU-Länder (außer Spanien) müssen Sie in der Regel gar nichts angeben, da kein Progressionsvorbehalt greift. Aber: Prüfen Sie immer das aktuelle DBA! Ein Tipp aus der Praxis: Nutzen Sie den interaktiven Ländercheck der Finanzverwaltung, der seit 2020 online verfügbar ist. Er zeigt Ihnen für jedes Land sofort an, ob der Progressionsvorbehalt aktiv ist oder nicht. Das spart stundenlanges Blättern in Gesetzestexten.
Ein weiterer Punkt betrifft die Dokumentation. Bewahren Sie alle Belege über die ausländischen Mieteinnahmen sorgfältig auf. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Da die Bearbeitung solcher Fälle oft länger dauert - im Schnitt 3,5 Stunden zusätzlicher Aufwand pro Erklärung -, sollten Sie Fristen im Blick behalten und bei Unsicherheiten frühzeitig einen Steuerberater konsultieren.
Zukunftsausblick: Wird sich etwas ändern?
Die Rechtslage ist nicht in Stein gemeißelt. Der Europäische Gerichtshof hat bereits Zweifel an der Sonderbehandlung Spaniens geäußert. Das Urteil vom November 2022 (C-456/21) deutet darauf hin, dass die Diskriminierung deutscher Eigentümer mit spanischen Immobilien gegen EU-Recht verstoßen könnte. Das Bundesfinanzministerium hat reagiert und eine Überarbeitung des deutsch-spanischen DBA angekündigt. Frühestens ab 2025 könnte sich hier etwas tun.
Längerfristig sehen Experten wie Prof. Dr. Sabine Pfeiffer eine Tendenz zur Harmonisierung. Während der Progressionsvorbehalt für Drittstaaten wahrscheinlich bestehen bleibt, könnte er für EU-Länder schrittweise abgeschafft werden. Bis dahin gilt aber: Wer heute investiert, muss mit der aktuellen Regelung leben. Planen Sie also konservativ und kalkulieren Sie mögliche Steuererhöhungen in Ihre Renditeberechnung mit ein.
Muss ich meine ausländischen Mieteinnahmen in der Steuererklärung angeben?
Das hängt vom Land ab. Für Immobilien in Nicht-EU-Ländern (z.B. Schweiz, USA) müssen Sie die Einnahmen in der Anlage AUS angeben, da sie den Progressionsvorbehalt auslösen. Für die meisten EU-Länder (außer Spanien) ist keine Angabe nötig, da weder Steuerpflicht noch Progressionsvorbehalt gelten. Bei Spanien müssen die Einnahmen angegeben werden, da trotz EU-Mitgliedschaft der Progressionsvorbehalt greift.
Warum wird mein Steuersatz durch steuerfreie Mieten erhöht?
Dies geschieht durch den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das Finanzamt addiert die steuerfreien ausländischen Einkünfte fiktiv zu Ihrem inländischen Einkommen, um einen höheren Durchschnittssteuersatz zu berechnen. Dieser höhere Satz wird dann auf Ihr tatsächlich zu versteuerndes Inlandseinkommen angewandt, um sicherzustellen, dass Sie nicht günstiger fahren als jemand mit gleichem Gesamteinkommen, das vollständig in Deutschland versteuert wird.
Gilt der Progressionsvorbehalt auch für Mieten aus Österreich?
Nein. Österreich ist Mitglied der EU. Seit 2009 entfällt der Progressionsvorbehalt für Mieteinkünfte aus den meisten EU- und EWR-Ländern. Das bedeutet, dass österreichische Mieteinnahmen weder in Deutschland besteuert werden noch Ihren deutschen Steuersatz erhöhen.
Ist Spanien wirklich anders als andere EU-Länder?
Ja, leider. Aufgrund des alten deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1977 unterliegen spanische Mieteinnahmen weiterhin dem Progressionsvorbehalt, obwohl Spanien EU-Mitglied ist. Dies führt dazu, dass Ihr Steuersatz in Deutschland steigt, wenn Sie in Spanien vermieten, während dies bei französischen oder italienischen Immobilien nicht passiert.
Kann ich die Steuererhöhung durch Verluste aus anderen Jahren verrechnen?
Verluste aus der Vermietung im Ausland mindern in der Regel die Bemessungsgrundlage für den Progressionsvorbehalt. Das heißt, wenn Sie negative Einkünfte aus der ausländischen Vermietung haben (z.B. hohe Renovierungskosten), sinkt der Betrag, der fiktiv addiert wird, und somit auch die Steuererhöhung. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Quellen ist jedoch komplex und erfordert genaue Prüfung der DBA-Bestimmungen.